WISSENSWERTES
Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes kommt eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens (sogenannte „interne Meldestelle“). Unternehmen müssen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und entsprechende Hinweisgebermeldekanäle bereitstellen, über die Beschäftigte Missstände melden können. Diese Meldekanäle müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Vertraulichkeit gewährleisten
- Die Offenlegung von Informationen für den Meldenden verhindern
- Die DSGVO einhalten
- Anonymität für Hinweisgebende ermöglichen
- Vor Repressalien schützen
Ab dem 02.07.2023 müssen Unternehmen mit mehr als 250 Mitabreitern die Vorgaben des Gesetzes umgesetzt haben. Das betrifft das Bereitstellen von sicheren internen Meldekanäle wie z.B. ein Hinweisgebersystem für Whistleblower bereitzustellen. Ebenso müssen öffentliche Einrichtungen, Behörden sowie Kommunen ab 10.000 Einwohnern Hinweisgebersysteme einführen.
Hinsichtlich Unternehmen mit 50 – 249 Mitarbeitern verbleibt eine Schonfrist bis zum 17.12.23.

WHISTLEBLOWER MELDEKANÄLE
Telefonischer Meldekanal
Unsere Compliance-Beauftragten stehen als Ansprechpartner Hinweisgebern zur Verfügung. Dies ermöglicht eine besonders zuverlässige Bewertung des Hinweises sowie eine individuelle Absprache zur weiteren Vorgehensweise.
Elektronischer Meldekanal
Zusätzlich erhalten Sie eine Hinweisgeber-E-Mail-Adresse, die beliebig innerhalb und außerhalb des jeweiligen Unternehmens bekannt gemacht werden kann. Hierüber kann der Hinweisgeber mit den Compliance-Beauftragten in Kontakt treten.
Postalischer Meldekanal
Unsere Compliance-Beauftragten können ebenfalls auf dem Postweg kontaktiert werden. Hierzu steht ein gesondertes Postfach zur Verfügung, welches strengen und gesicherten Zugriffsberechtigungen unterliegt.
Persönlicher Meldekanal
Insbesondere bei sensiblen Informationen wünschen Hinweisgeber ggf. in einem persönlichen Treffen detailliertere Informationen und/oder Informationsmaterial mitzuteilen. Hierzu stehen die Räumlichkeiten der aubex GmbH zur Verfügung (Wahl eines anderen Treffpunktes möglich).
Digitaler Hinweisgebermeldesystem
WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass ein weiterer Meldekanal (digitales Hinweisgebermeldesystem) in Planung ist. Das Hinweisgebersystem soll Unternehmen zukünftig bei einer unkomplizierten Umsetzung der „EU-Whistleblower-Richtlinie“ unterstützen. Wir werden Sie hierüber zeitnah informieren.
Vorteile auf einen Blick
Sichere Übermittlung von Hinweisen
Schutz vor Bußgeldern und Imageschäden
Wettbewerbsvorteile durch Risikominimierung
aubex Whistleblower Meldekanäle
Telefonischer Meldekanal
Unsere Compliance-Beauftragten stehen als Ansprechpartner Hinweisgebern zur Verfügung. Dies ermöglicht eine besonders zuverlässige Bewertung des Hinweises sowie eine individuelle Absprache zur weiteren Vorgehensweise.
Elektronischer Meldekanal
Zusätzlich erhalten Sie eine Hinweisgeber-E-Mail-Adresse, die beliebig innerhalb und außerhalb des jeweiligen Unternehmens bekannt gemacht werden kann. Hierüber kann der Hinweisgeber mit den Compliance-Beauftragten in Kontakt treten.
Postalischer Meldekanal
Darüber hinaus haben Hinweisgeber die Möglichkeit, Meldungen über den Postweg an unsere Compliance-Beauftragten einzureichen.
Persönlicher Meldekanal
Insbesondere bei sensiblen Informationen wünschen Hinweisgeber ggf. in einem persönlichen Treffen detailliertere Informationen und/oder Informationsmaterial mitzuteilen. Hierzu stehen die Räumlichkeiten der aubex GmbH zur Verfügung (Wahl eines anderen Treffpunktes möglich).
Digitales Hinweisgebermelde-system
Unser digitales Hinweisgebersystem ist eine digitale Meldeplattform für Hinweisgeber, über die unkompliziert Hinweise abgegeben werden können. Dabei müssen Hinweisgeber lediglich einen vordefinierten Fragebogen ausfüllen. Die Eingabefelder sind leicht verständlich, sodass keine Hürden bei der Erfassung gestellt werden.

Basic
Jährliche Abrechnung 708,- € (zzgl. 19% USt.)

Pro
Jährliche Abrechnung 1188,- € (zzgl. 19% USt.)
FAQ
Was soll das Gesetz regeln?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) stellt die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie dar, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegen will. Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (sogenannte "Hinweisgeber" oder "Whistleblower"). Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Whistleblowern.
Zudem soll das Gesetz durch die Einrichtung interner Meldesysteme auch Chancen für Unternehmen schaffen. Denn solche Hinweise können als Frühwarnsystem verstanden werden, die es Unternehmen ermöglichen, diese Informationen zu prüfen und darauf zu reagieren, bevor die Öffentlichkeit von den Missständen erfährt.
Am 13.04.2022 veröffentlichte das Bundesjustizministerium seinen Referentenentwurf eines „Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Hinweisgeberschutzgesetz, im Folgenden HinSchG-E). Der Entwurf ist längst überfällig, da die Umsetzungsfrist der Richtlinie bereits am 17. Dezember 2021 ausgelaufen ist.
Was sind die Ziele?
- Optimierung der Durchsetzung des Unionsrechts durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards
- Aufdeckung von Missständen/Verstößen
- Erleichterung des Vorgangs der Meldung
- Stärkung des Schutzes für Hinweisgeber („Whistleblower“)
- Schaffung einer eigenständigen Reaktionsmöglichkeit für Unternehmen/Behörden
Wer ist von der Umsetzung betroffen?
Unternehmen ab 250 Mitarbeitern oder mit mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz müssen bereits seit dem 17. Dezember 2021 sichere interne Meldekanäle, z.B. ein Hinweisgebersystem für Whistleblower bereitstellen. Ebenso müssen öffentliche Einrichtungen, Behörden sowie Kommunen ab 10.000 Einwohnern Hinweisgebersysteme einführen. Hinsichtlich Unternehmen mit 50 – 249 Mitarbeitern verbleibt eine Schonfrist bis zum 17.12.23.
Unter Meldekanälen ist nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ein Hinweisgebersystem zu verstehen, das eine vertrauliche Abgabe eines Hinweises ermöglicht. Vertraulichkeit bedeutet nicht anonym, sondern, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers (Whistleblowers) und Dritter, die in seiner Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt.
Wer sind Hinweisgeber?
Der Entwurf zum deutschen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E) umfasst zunächst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben. Hinweisgeber kann demnach jede Person sein, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einen Verstoß bemerkt und diesen meldet, z.B.: Arbeitnehmer, Bewerber, Beamte, Selbstständige, Praktikanten, ehemalige Arbeitnehmer etc.
Die interne Meldestelle kann darüber hinaus sonstigen natürlichen Personen zur Verfügung stehen (z. B. Lieferanten, Kunden oder deren MitarbeiterInnen),
§ 16 Abs. 1 S. 2 HinSchG-E.
Wann werden Hinweisgeber geschützt?
Hinweisgeber werden unter folgenden Voraussetzungen geschützt:
Es besteht ein hinreichender Grund zur Annahme, dass die Informationen zu einem Verstoß der Wahrheit entsprechen und in den Anwendungsbereich der RL fallen und die vorgesehenen Meldewege genutzt werden.
Welche Arten von Meldungen können vorgenommen werden?
Alle Meldungen und Offenlegungen von Verstößen, die strafbewehrt sind:
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind „soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“
- im Gegensatz zur EU-Whistleblower-Richtlinie nicht nur das Aufdecken von Verstößen gegen das EU-Recht, sondern auch gegen bestimmte Bereiche des deutschen Rechts
- etwa Fälle, in denen Korruption, Geldwäsche oder Steuerbetrug aufgedeckt werden oder Verstöße gegen Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Lebensmittelsicherheit.
Drohen Folgen bei Nichteinhaltung?
Die neu geschaffenen und in § 40 Abs. 2 HinSchG-E normierten Bußgeldvorschriften gehen über die europäische HinSch-RL hinaus. Mit einem Bußgeld von bis zu EUR 100.000 wird belegt, wer eine Meldung oder die darauffolgende Kommunikation verhindert (oder dies versucht), wer verbotene Repressalien ergreift (oder dies versucht) oder wer vorsätzlich oder fahrlässig das Vertraulichkeitsgebot missachtet.
Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf, anders als die HinSch-RL, auch für die Nicht-Einrichtung und das Nicht-Betreiben eines internen Meldesystems eine Geldbuße von bis zu EUR 20.000 vor.