Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB)

Allgemeine Vertragsbedingungen  

 

§ 1 Geltungsbereich 

(1)     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Besonderen Bedingungen im Anhang (im Folgenden: AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen uns der aubex GmbH (nachfolgend „AUBEX“ oder „Wir“) und dem Kunden (nachfolgend: „Kunde“ oder „Sie“) vollständig und ausschließlich. Maßgebend ist diejenige Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages jeweils gültig ist. 

(2)     Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder einzelne abweichende Bedingungen des Kunden, auch wenn diese Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen o.ä. beigefügt sind, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dessen Leistungen vorbehaltlos annehmen.  

 

§ 2 Leistungen

(1)     Wir erbringen unsere Leistungen gemäß den Einzelverträgen und entsprechend den zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses anerkannten Regeln der Technik. Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie ausdrücklich aufgeführt sind, und finden in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung.

(2)     Soweit die Einzelverträge unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten aufweisen, sind wir berechtigt, diese nach billigem Ermessen anzupassen.

(3)     Die von uns zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter verfügen über die erforderlichen Qualifikationen. Ohne anderweitige ausdrückliche Vereinbarung kann der Kunde nicht die Bearbeitung durch bestimmtes Personal verlangen. Zur Leistungserbringung eingesetzte Mitarbeiter können wir jederzeit nach informeller Benachrichtigung des Kunden durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung austauschen.

(4)     Von Liefer- und Leistungsterminen oder –fristen können wir abweichen, soweit wir diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt haben.

 

§ 3 Vergütung

(1)     Die vom Kunden zu zahlende Vergütung wird im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt. Sofern im Einzelvertrag nicht anders geregelt, können wir angemessene Nebenkosten und Aufwendungen, wie z.B. Reisekosten, separat berechnen. Die jeweilige Vergütung sowie Nebenkosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und anderen Gebühren.

(2)     Wir behalten uns vor, die Vergütung in den im Vertrag festgelegten Intervallen, um den Betrag des im Vertrag vereinbarten Index oder gemäß einem anderen Mechanismus zu erhöhen.

(3)     Alle Rechnungen sind spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Rechnungsdatum oder einer anderen im Einzelvertrag festgelegten Zahlungsfrist zu zahlen.

(4)     Bestreitet der Kunde (in gutem Glauben) den Betrag einer Rechnung, hat er uns vor dem Fälligkeitsdatum der betreffenden Rechnung eine Mitteilung über die Anfechtung der Rechnung mit Angabe des Grundes zu übersenden.

(5)     Befindet sich der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, sind wir berechtigt Zinsen in Höhe des am Fälligkeitsdatum veröffentlichten besicherten Tagesgeldsatzes zuzüglich 0,01 % oder des höchsten nach geltendem Recht zulässigen Satzes, falls dieser niedriger ist, zu berechnen. Leistet der Kunde nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit die Zahlung, behalten wir uns vor, die Erfüllung des betreffenden Vertrags aussetzen, bis die unbestrittenen Rechnungen vollständig bezahlt sind.

(6)     Werden unbestrittene Forderungen nicht innerhalb von 20 Tagen nach Fälligkeit gezahlt, können wir den betreffenden Vertrag wegen wesentlicher Vertragsverletzung fristlos kündigen oder aussetzen. Entscheiden wir uns für die Aussetzung der Erfüllung eines Vertrages, werden wir die Erbringung der Services im Rahmen des betreffenden Vertrages schnellstmöglich nach vollständigem Zahlungseingang zuzüglich der damit verbundenen Zinsen wieder aufnehmen, sofern wir zu diesem Zeitpunkt noch nicht fristlos gekündigt haben. Wir haften nicht für Verluste, die der Kunde erleidet, wenn wir von unserem Recht auf Vertragsaussetzung Gebrauch machen.

 

§ 4 Abnahme

(1)     Soweit AUBEX bewegliche Sachen oder Werkleistungen herstellt, unterliegen diese der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. Werden in der Leistungsbeschreibung Teilergebnisse definiert, sind diese separat abzunehmen. Diese Teilergebnisse dienen als Grundlage für die Fortführung der Arbeiten und sind von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht erfasst.

(2)     Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Bereitstellung zu erklären, soweit die Werkleistung keine abnahmeverhindernden Mängel aufweist

(3)     Haben die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung den Verlauf und Umfang eines Abnahmetests festgelegt, so hat für die Durchführung des Abnahmetests der Kunde Testdaten in der vereinbarten Menge und Qualität in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in den von uns angegebenen Formaten zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, am Abnahmetest teilzunehmen und die tatsächlichen Ergebnisse einzusehen

(4)     Werkleistungen gelten spätestens als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt oder innerhalb der vereinbarten Frist keine Mangelrüge erhoben hat, die mindestens einen abnahmeverhindernden wesentlichen Mangel beinhaltet

 

§ 5 Mitwirkungspflichten

(1)     Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden ist grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch uns. Er ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderlichen Mittel wie Räumlichkeiten, technische Umgebungen, Systemzugriffe, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Erhebung von Kosten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Kunde Informationen sowie Änderungsvorschläge unverzüglich, vollständig und korrekt zur Verfügung zu stellen.

(2)     Wir sind durch den Kunden unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hinzuweisen, soweit diese zur Vertragserfüllung notwendig sind. Ebenso hat er sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen sowie Informationen, die zur Durchführung der Einzelverträge notwendig sind, zur Verfügung zu stellen. Etwaige für die Erfüllung des jeweiligen Einzelvertrages erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Kunde rechtzeitig einzuholen.

(3)     Soweit Genehmigungen, Lizenzen, Ermächtigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse eingeholt werden müssen, garantiert der Kunde, dass er diese eingeholt hat.

(4)     Der Kunde hat alle Gesetze, die für den Empfang und die Nutzung der Leistungen durch den Kunden anwendbar sind, zu identifizieren und auszulegen, soweit diese nicht allgemein auf das Geschäft mit uns Anwendung finden. Ferner hat er sicherzustellen, dass die Leistungen allen derart identifizierten Gesetzen entsprechen. Änderungen der identifizierten Gesetze hat der Kunde zu überwachen und über alle notwendigen Änderungen zu informieren.

(5)     Werden durch uns Arbeitsplätze beim Kunden im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung genutzt oder benötigt, hat der Kunde zu gewährleisten, dass diese sicher sind und allen relevanten Gesetzen und Vorschriften zur Gesundheit und Arbeitsschutz entsprechen. Entsprechen die Bedingungen am Standort nicht den relevanten Gesetzen und Vorschriften zur Gesundheit und Arbeitsschutz, behalten wir uns vor, die Erbringung der Leistungen auszusetzen oder zu verweigern.

(6)     Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass Hardware frei von Malware (z.B. Viren, Würmer usw.) ist.

(7)     Unsere Leistungen werden nicht in Hochrisikoumgebungen und/oder lebenserhaltenden Umgebungen eingesetzt, in denen Fehler oder Ausfälle zu Verletzungen oder sogar den Tod herbeiführen könnten.

(8)     Verstößt der Kunde gegen eine Pflicht oder Obliegenheit und wird dadurch die Leistungserbringung beeinträchtigt, so verlängern sich vereinbarten Fristen entsprechend der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Der hierdurch verursachte Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, ist zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

 

§ 6 Change Requests

(1)     Die Parteien können jederzeit Änderungen des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Diese sind schriftlich bei der jeweils anderen Partei einzureichen.

(2)     Der Change Request muss eine Beschreibung der gewünschten Änderung enthalten; den Zweck der Änderung beschreiben; die Priorität der Änderung angeben; das Datum beinhalten, den finanziellen Umfang wiedergeben und die Personen angeben, die berechtigt sind, solche Änderungen zu beantragen.

(3)     Erhalten wir einen Change Request, werden wir den voraussichtlichen Aufwand, die Dauer der Prüfung des Change Requests sowie die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten mitteilen. Werden wir mit der Prüfung des Change Requests beauftragt, teilen wir unsere Einschätzung der Auswirkungen im Falle der Ausführung des Change Requests mit. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden gesondert zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn der Change Request nicht ausgeführt wird.

(4)     Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung. Bis zur schriftlichen Vereinbarung der Änderungen sind die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages fortsetzen.

 

§ 7 Gewährleistungsrechte und -ausschlüsse

(1)     Wird der Vertragsgegenstand durch den Kunden unsachgemäß verwendet, übernehmen wir keine Garantien für die daraus entstehenden Schäden. Hierfür ist der Kunde verantwortlich. Das Gleiche gilt für Wartungen oder Kalibrierungen, die nicht von uns durchgeführt oder autorisiert wurden.

(2)     Notwendige Software von Drittanbietern unterliegt den Garantiebedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Es wird keine Ersatzgarantie für die Software von Drittanbietern übernommen.

(3)     Soweit Open-Source-Komponenten verwendet werden, übernehmen wir diesbezüglich keine Garantien und Zusicherungen.

(4)     Während der in den Einzelverträgen festgelegten Gewährleistungsfrist wird der Vertragsgegenstand dem nach Vertrag bestimmten Stand der Technik entsprechen. Sollte der Vertragsgegenstand während des Gewährleistungsfrist nicht in Übereinstimmung mit dieser Gewährleistung vom Stand der Technik abweichen, besteht unsere Verpflichtung darin, den Vertragsgegenstand gemäß den angegebenen Wartungsverpflichtungen (sofern vorhanden) zu reparieren, aktualisieren oder zu ersetzen.

 

§ 8 Nutzungsrechte

(1)     Die Einräumung von Nutzungsrechten und Lizenzen an den Kunden richtet sich nach dem Einzelvertrag. Soweit dort keine Regelung enthalten ist, erhält der Kunde das zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkte Recht, die für ihn erstellten Werke und Dienstleistungsergebnisse für seine internen Unternehmenszwecke in Deutschland zu nutzen. Dies gilt nicht für Standardprodukte oder Drittprodukte, die Teil der Vertragsleistung sind. Die Rechte des Kunden an Standardprodukten und Drittprodukten bestimmen sich ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.

(2)     Diese Rechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Werken, der Abnahme.

(3)     Das geistige Eigentum, welches am oder vor dem Datum des Inkrafttretens des jeweiligen Einzelvertrages uns gehört oder für das wir eine Lizenz erhalten haben, welches von uns unabhängig vom jeweiligen Einzelvertrag entwickelt wurde; sowie welches in allen Arbeitsergebnissen, die von uns und Subunternehmern im Zusammenhang mit einem Vertrag entwickelt wurden und die keine Vertragsgegenstände sind, verbleibt bei uns. Weiter bleiben wir Eigentümer und Urheber aller Modifikationen, Erweiterungen und abgeleiteten Werkleistungen der in Satz 1 aufgeführten Leistungen.

(4)     Der Kunde hat uns eine nicht-exklusive, gebührenfreie Lizenz für die Nutzung, Vervielfältigung und Modifizierung des geistigen Eigentums des Kunden zu gewähren, das zur Erbringung der Vertragsleistung erforderlich ist.

(5)     Die Wiederverwendung oder Neuentwicklung von Konzepten, Kenntnissen, Techniken o. ä. (Know-How) durch uns ist nicht eingeschränkt, vorausgesetzt, dass diese Klausel die sonstigen Verpflichtungen von uns im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Einzelverträge, einschließlich der Vertraulichkeitsverpflichtungen, nicht einschränkt.

(6)     Soweit durch uns Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, behalten wir uns vor, eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung in unserem Namen vorzunehmen. Diesbezüglich räumen wir dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht ein, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen.

 

§ 9 Schutzrechtsverletzungen

(1)     Verletzt die vertragsgemäße Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden aufgrund schuldhaften Verhaltens von AUBEX das geistige Eigentum eines Dritten, werden wir den Kunden bei der Abwehr etwaiger Ansprüche Dritter freistellen unterstützen, die gegen den Kunden erhoben werden. Der Kunde hat den Anspruch unverzüglich zu melden und bei der Verteidigung hiergegen mitzuwirken. Bei einer schuldhaften Schutzrechtsverletzung behalten wir uns vor, die Vertragsleistungen so zu modifizieren, dass sie nicht mehr verletzend jedoch materiell gleichwertig sind, oder vom Dritten eine Lizenz zu beschaffen. Ist keine dieser Varianten wirtschaftlich vertretbar, so ist die Verpflichtung zur Erbringung der einzelnen Vertragsleistung beendet.

(2)     Wir sind nicht verantwortlich für Ansprüche wegen Verletzung des geistigen Eigentums, die sich aus dem Inhalt oder dem Design eines vom Kunden bereitgestellten Arbeitsergebnissen ergeben.

 

§ 10 Vertraulichkeit

(1)     Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren und nicht an Dritte weiterzugeben (mit Ausnahme der jeweiligen verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter und Berater jeder Partei, die dies wissen müssen und die schriftlich zustimmen, die Informationen zu Bedingungen vertraulich zu behandeln, die nicht weniger restriktiv sind als die hierin enthaltenen). Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung des Vertrags fort.

(2)     „Vertrauliche Informationen“ sind alle nicht öffentlichen Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich oder elektronisch mitgeteilt werden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Preise, Geschäftsgeheimnisse, Produktpläne, Produkte, Dienstleistungen, Kunden, Software einschließlich der Software (sowohl Objekt- als auch Quellcode), Dokumentation, Designs, Erfindungen, Prozesse, Designs, Zeichnungen, Engineering, Hardwarekonfigurationsinformationen,  Marketing- oder Finanzinformationen). Mündlich übermittelte Informationen gelten als vertrauliche Informationen, wenn diese Informationen zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung als vertrauliche Informationen gekennzeichnet sind. Vertrauliche Informationen umfassen alle nicht öffentlichen Informationen in Bezug auf die Software und alle damit verbundenen Schulungen, Dokumentationen und andere verwandte Materialien, unabhängig davon, ob diese Materialien als "vertraulich" gekennzeichnet sind oder nicht. Vertrauliche Informationen können auch Informationen umfassen, die einer Partei von einem oder mehreren Dritten offengelegt werden.

(3)     Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die (i) vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei öffentlich bekannt waren, (ii) die nach der Offenlegung durch die offenlegende Partei gegenüber der empfangenden Partei ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, (iii) die sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits im Besitz der empfangenden Partei befinden (wie aus den Akten und Aufzeichnungen der empfangenden Partei hervorgeht), (iv) die von der empfangenden Partei von einem Dritten erhalten werden, ohne dass die Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Dritten verletzt werden, (v) die von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden oder darauf Bezug zu nehmen (wie aus Dokumenten und anderen kompetenten Beweisen im Besitz der empfangenden Partei hervorgeht); oder (vi) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf rechtmäßige Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird die empfangende Partei die offenlegende Partei vor jeder Offenlegung unverzüglich schriftlich über diese Anforderung informieren, damit die offenlegende Partei genügend Zeit hat, um eine Schutzanordnung oder einen anderen geeigneten Rechtsbehelf zu beantragen und nur den Teil der vertraulichen Informationen offenlegen, zu dessen Offenlegung die empfangende Partei gesetzlich verpflichtet ist.

(4)     Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(5)     Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle von der jeweils anderen Partei hiernach körperlich übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden.

 

§ 11 Datenschutz

(1)     Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für den Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet. Soweit notwendig, schließen die Parteien vor Leistungserbringung zusätzliche Verträge, z.B. einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.

(2)     Verlangt der Kunde die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien oder Anweisungen, die über die Vorschriften der DSGVO und anderer anwendbarer Datenschutzgesetze hinausgehen, gehen die Kosten für diese Einhaltung zu Lasten des Kunden.

(3)    Der Kunde bestätigt, alle erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten durch uns und unseren Subunternehmern eingeholt zu haben, bevor er personenbezogene Daten an uns übermittelt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. 

 

§ 12 Haftung

(1)     Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht haftet wir nicht, außer für eine Pflicht die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, die den Kern des Vertrags bilden, die für den Abschluss des Vertrags maßgebend waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. (Kardinalpflicht). Dabei ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Die Haftung für anfängliche Mängel, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und für sonstige indirekte und entferne Folgeschäden ist ausgeschlossen. Bei Datenverlusten ist unsere Haftung auf den Ersatz der Kosten beschränkt, die für die Wiederherstellung der Daten aus elektronischen Sicherungsmedien entstehen

(2)     Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.

(3)     Sofern in diesem §12 nicht anders angegeben, ist unsere Gesamthaftung auf insgesamt einen Betrag beschränkt, der einhundert Prozent (100 %) der im Rahmen der jeweiligen Einzelverträge zwischen uns und dem Kunden gezahlten und zu zahlenden Gebühren entspricht, unabhängig von der Rechtsgrundlage, aus der sich der zugrunde liegende Anspruch ergibt, wie z.B. vorvertragliche Haftung, Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Haftungsobergrenzen um Gesamtobergrenzen und nicht um pro Vorfall oder jährliche Obergrenzen handelt.

(4)     Die oben genannten Einschränkungen der Haftung gelten nicht für: (i) das vorsätzliche oder grob fahrlässige Handeln durch uns; (ii) unsere Fahrlässigkeit, die den Tod, die Körperverletzung oder die Gesundheit verursacht; (iii) etwaige Haftungspflichten für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen anwendbaren zwingenden Gesetzen.

(5)     Eine weitergehende Haftung von uns ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Sofern nicht durch eine Bestimmung in diesem §12 ausgeschlossen oder eingeschränkt, haftet jede Partei gemäß den nach geltendem Recht geltenden Regeln und Vorschriften.

(6)     Die Begriffe "sicherstellen", „Gewährleistung“ oder "Garantie", wie sie in diesen AGB und in allen anderen Vertragsdokumenten verwendet werden, beschreiben nur eine regelmäßige Leistungspflicht und implizieren keine von Fahrlässigkeit oder Vorsatz unabhängige Haftung, insbesondere sind sie nicht als Garantieversprechen auszulegen.

 

§ 13 Höhere Gewalt

Für Leistungsverzögerungen oder Nichterfüllung die aufgrund von Ursachen, die außerhalb der Kontrolle und ohne Verschulden der Parteien liegen, mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen, ist die Haftung ausgeschlossen. Jede Partei kann den betroffenen Vertrag gegen Zahlung von 50 % der erforderlichen Kündigungsgebühren kündigen (sofern in einem Vertrag nichts anderes festgelegt ist), soweit ein Ereignis höherer Gewalt, dass die Erfüllung des Einzelvertrages hindert, länger als 45 Tage andauert.

§ 14 Kündigung

(1)     Die im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrages zu erbringenden Leistungen enden mit Ablauf der festgelegten Laufzeit. Wird eine Verlängerung vereinbart, enden die zu erbringenden Leistungen nach Ablauf der Verlängerungsfrist.

(2)     Die Parteien haben das Recht, Vereinbarungen durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, wenn die jeweils andere Partei:

a.       gegen wesentliche Vertragsbestimmungen (einschließlich gegen Zahlungsverpflichtungen) verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Mitteilung des Verstoßes behebt; oder

b.       zahlungsunfähig wird, die Zahlungsunfähigkeit droht, oder Zwangsverwaltungsverfahren oder einer Vermögensabtretung unterliegt.

(3)     Hat der Kunde im Voraus eine Vergütung für Leistungen gezahlt, die nach der Kündigung aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung durch uns nicht erbracht wurden oder nicht erbracht werden können, wird dem Kunden innerhalb von 30 Tagen nach der Kündigung der anteilige Teil zurückerstattet. Ausgenommen hiervon sind nicht erstattungsfähige Vergütungen Dritter.

§ 16 Subunternehmer

Wir sind berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

(1)     Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform.

(2)     Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns auf Dritte übertragen, abgetreten, untervergeben oder belastet werden. Jede versuchte Abtretung, Übertragung oder Belastung, die gegen das Vorstehende verstößt, ist nichtig und unwirksam.

(3)     Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

(4)     Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftragnehmers statthaft.

(5)     Erfüllungsort ist Hockenheim. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hockenheim, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. AUBEX bleibt es unbenommen, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

(6)     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach geltendem Recht nicht durchsetzbar, unwirksam oder lückenhaft sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht und die Bestimmungen bleiben in vollem Umfang in Kraft. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.

(7)     Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

 

 

Anhang I – Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen

Die in einem Vertrag genauer definierten Leistungen sind auf eine oder mehrere der folgenden Arten von Leistungen ausgerichtet:

(a) Softwarelizenzeinräumung – Einräumung von Lizenzen an unserer oder von Drittanbietern bereitgestellter Software;

 

(b) IT-Beratung - Erbringung von IT-Beratungsleistungen sowie Leistungen im Bereich Schulung, Integration, Anwendungsentwicklung, Projektmanagement, Implementierung, Skripterstellung, Tests, Datentransfer und damit verbundene Dokumentationsdienste. Software-Installation, -Konfiguration und -Implementierung, die keine Wartungs- und Supportleistungen sind;

 

(c) Softwarepflege und -support - Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen für die jeweils einzelvertraglich festgelegte Software und/oder;

 

(d) Managed Services – Erbringung von Leistungen zur Verwaltung der informationstechnischen Anforderungen des Kunden, wie einzelvertraglich festgelegt;

Die besonderen Bedingungen, die in diesem Anhangs I dargelegt sind, gelten für die Leistungen, deren Dienstleistungstyp einzelvertraglich ausgewählt wurden.