1. Geltungsbereich
a. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Kundendienstleistungen gelten nicht nur für die vorliegende Vertragsvereinbarung, sondern auch für alle künftigen derartigen Verträge zwischen der AUBEX GmbH (nachfolgend „AUBEX“ oder „wir/uns“ genannt) und den Interessenten und Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Sie/Ihnen“), im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen, soweit im Einzelfall zwischen den Parteien nichts anderes bestimmt ist. Einer gesonderten Vereinbarung hierüber bedarf es dann nicht mehr.
b. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dessen Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos annehmen.
c. Sämtliche Aufträge, Vereinbarungen, insbesondere etwaige besondere Zusicherungen von AUBEX bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der schriftlichen Zustimmung durch AUBEX. Auf diese Schriftform kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Gleiches gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Mängelrügen, Beanstandungen und Mahnungen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
a. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hält sich AUBEX höchstens 30 Tage oder bis auf Widerruf an sein Angebot gebunden.
b. AUBEX ist Inhaber sämtlicher Rechte an dem Angebot und den mitgelieferten Unterlagen (Dokumentationen, Zeichnungen etc.). Insbesondere bleibt AUBEX Eigentümer derselben auch nach Übersendung an den Besteller. Weder darf der Kunde diese Unterlagen bearbeiten, vervielfältigen, an Dritte weitergeben oder in sonstiger Weise bearbeiten. Auf Verlangen ist der Besteller zur Rücksendung verpflichtet.
c. Eine vertragliche Verpflichtung geht AUBEX grundsätzlich nur ein, soweit ein Angebot nicht freibleibend ausgegeben wurde und wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Das gleiche gilt für spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen. Diese werden erst wirksam, wenn sie unmittelbar schriftlich bestätigt worden sind.
3. Leistungen von AUBEX
a. AUBEX erbringt ihre Leistung gemäß den Vertragsbedingungen und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie in Angebots- oder Vertragsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind, und finden in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung.
b. Konditionen, Umfang, Art und Leistungsfähigkeit sowie alle anderen Vertragsbestandteile bestimmen sich allein aus den Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Dienstleistung. Soweit die Leistungsbeschreibung unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist AUBEX berechtigt, den betroffenen Inhalt der Leistungsbeschreibung nach billigem Ermessen anzupassen. Die Überlassung von Quellcode schuldet AUBEX nur, soweit dies als Bestandteil der Leistungsverpflichtung ausdrücklich vereinbart ist. Die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware sowie erforderlicher Hardware liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Dies gilt auch für zur Nutzung von Arbeitsergebnissen erforderliche Standardsoftware, Programmtools oder Hilfsprogramme. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall ausdrücklich zu regeln und berechtigen AUBEX zu zusätzlicher Vergütung.
c. Für die Inanspruchnahme der Dienstleistung auf unbestimmte Zeit, ist der Kunde zur Entrichtung einer monatlichen Dienstleistungspauschale verpflichtet. Deren Höhe richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach der gesondert getroffenen Vereinbarung laut Angebot oder Rechnung.
d. AUBEX ist aufgrund der Rechts- und Steuerberatungsgesetze die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung, sowie die Hilfeleistung in Steuersachen verwehrt. Diese Aufgaben gehören daher nicht zum Leistungsumfang.
e. AUBEX ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Soweit der Dritte nicht Mitarbeiter eines mit AUBEX verbundenen Unternehmens i.S.d. §§ 15 ff. AktG ist, wird AUBEX den Kunden über die Hinzuziehung in Kenntnis setzen
4. Urheber- und Nutzungsrechte, Lizensen
a. AUBEX überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechteinhaberin dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial während der Vertragslaufzeit zu nutzen. Die Nutzung der Software ist an das Rechnersystem und an den Betriebsort gebunden, für welche sie geliefert wurde, und ist beschränkt auf einen Umfang, der dem Vertragszweck entspricht. Als Betriebsort gelten auch Arbeitsstationen im Netz, sofern es sich zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze handelt und zeitweise am Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze.
b. Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung, sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung. Sonstige zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere nach den §§ 69a ff. UrhG, bleiben unberührt.
c. Bis zur vollständigen Bezahlung und soweit vereinbart bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung trotz schriftlicher Mahnung von AUBEX für mehr als 30 Tage in Verzug ist.
d. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem Programm und der beigefügten Leistungsbeschreibung.
e. An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Absatz a. Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.
f. AUBEX ist berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Auftrags erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von AUBEX Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, behält sich AUBEX vor, eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen. AUBEX räumt dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht ein, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Diese Schutzrechtslizenz ist mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten. Der Kunde räumt AUBEX das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Leistungserbringung von AUBEX erforderlich ist.
g. AUBEX steht dafür ein, dass ihre Leistungen und gelieferte Software nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden entsprechende Ansprüche geltend machen, wird der Kunde AUBEX unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe schriftlich (fernschriftlich oder per Telefax) unterrichten, Ferner wird der Kunde ohne die Zustimmung der AUBEX keine derartigen Ansprüche anerkennen, der Kunde gestattet AUBEX, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen und wird AUBEX hierfür die notwendige Unterstützung geben, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten der AUBEX gehen.
h. Die vorstehende Verpflichtung entfällt, sofern die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von AUBEX geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht von AUBEX schriftlich zugestimmt wurde.
i. Die vorstehenden Bestimmungen regeln abschließend die gesamte Haftung der AUBEX in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten, die Dritten in Bezug auf die Leistungen von AUBEX zustehen, sofern sich aus gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
j. Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann AUBEX auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von AUBEX gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden. Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist, oder sofern nach Ermessen der AUBEX eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann AUBEX unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten:
i. die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen,
ii. dem Besteller das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen,
iii. die betreffenden Programme durch solche ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Bestellers entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind,
iv. die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den gegebenenfalls anteiligen Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrags für Nutzungen und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Besteller hierdurch entstandenen Schaden.
k. Dem Besteller überlassene Software bleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der AUBEX. AUBEX bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials und der Eigentumsrechte an den Datenträgern, auch wenn der Kunde sie rechtmäßig verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk zugunsten der AUBEX an. Im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller AUBEX unverzüglich zu benachrichtigen.
l. Änderungen und Erweiterung des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der AUBEX über und können anderen Kunden unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die entsprechenden Rechte werden dem Kunden exklusiv eingeräumt. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen, werden an AUBEX abgetreten. Die AUBEX nimmt die Abtretung hiermit an. Derartige Änderungen des Programmcodes durch den Kunden sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AUBEX zulässig. Von solchen Änderungen stellt der Besteller der AUBEX eine Kopie der Änderungen auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf wiederum der Zustimmung des Bestellers. Werden vom Besteller oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von AUBEX bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Systemfunktionen beeinträchtigt, so ist AUBEX für derartig entstandene Schäden nicht haftbar.
m. Der Besteller ist ohne Genehmigung von AUBEX nicht berechtigt, die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial und sämtlich hierauf bezogenen Unterlagen (Zeichnungen, technische Informationen ECC.), die in Zusammenhang mit diesem Vertrag von AUBEX geliefert oder zur Verfügung gestellt worden sind, weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich zu machen. Der Besteller darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der AUBEX an den Programmen in keiner Form verändern. Der Besteller hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentation-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören insbesondere jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter, zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, ungeachtet des Beendigungsgrundes. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch das Verbot Materialien oder Zitate, auch nur auszugsweise zu veröffentlichen bzw. an Dritte weiterzuleiten.
n. Der Besteller verpflichtet sich, AUBEX den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden zu ersetzen.
5. Weitere Dienstleistungen: Beratung, Unterstützung, Softwareerweiterung und Softwareanpassung
a. AUBEX vermittelt dem Besteller gegen gesonderte Berechnung die Kenntnisse und Informationen, welche erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, finden diese Maßnahmen in den Räumen bzw. Betriebsstätten des Bestellers statt. Hierbei verpflichtet sich der Besteller, die für die Maßnahme erforderliche technische Ausstattung kostenfrei vorzuhalten.
b. Ferner erbringt AUBEX gegen gesonderte Vergütung Leistungen der allgemeinen Beratung, Schulung, des Coachings und Workshops. Es gilt Ziff. 5 a. entsprechend. Es gelten folgende Stornobedingungen:
i. Storno 14 bis 27 Tage vor Durchführung 50% der Vergütung werden fällig.
ii. Storno 0 bis 13 Tage vor Durchführung 100 % der Vergütung werden fällig.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eröffnet, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
c. Die gelieferte Software wird von AUBEX aufgrund gesonderter Vereinbarung erweitert und angepasst. Im Hinblick hierauf wird AUBEX nach dem Auftrag des Kunden bei deren Handhabung und Nutzung, Implementierung und Anwendung beraten und unterstützen. Der Besteller wird AUBEX, soweit die Vertragsparteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben, seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich und rechtzeitig vorab mitteilen. Der Besteller stellt sämtliche für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch auch mündlich. Stellt der Besteller fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenheft oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, welche er tatsächlich verlangt, so hat er AUBEX hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und Alternativvorschläge zu unterbreiten. Die Vertragsparteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Die vorgenannten Mitwirkungspflichten erbringt der Besteller kostenfrei. Stellt AUBEX fest, dass Angaben oder Informationen des Bestellers fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird der Besteller hierauf unverzüglich schriftlich hingewiesen. Der Besteller wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Herstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden. Jede Vertragspartei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige und entscheidungsbefugte Person.
6. Lizenzgebühren
a. Für die Nutzung der Software während der Vertragslaufzeit ist der Kunde zur Entrichtung einer Lizenzgebühr verpflichtet.
b. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
7. Lieferung und Installation
a. Liefertermine bzw. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfe, es sei denn, dass sie ausdrücklich als Fixtermine schriftlich vereinbart sind. Kann AUBEX aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vereinbarte Liefertermine oder -fristen nicht einhalten, so verlängern diese sich um den Zeitraum der Behinderung.
b. Hat AUBEX die Verzögerung zu vertreten, so beträgt die vom Besteller zu setzende Nachfrist in der Regel vier Wochen.
c. Hat der Besteller die Verzögerung zu vertreten oder wünscht der Besteller die Lieferung zu einem späteren als dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, ist AUBEX berechtigt, den Liefergegenstand zu dem ursprünglich für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt zu berechnen.
d. Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Besteller. Der Besteller benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner.
e. Der Besteller übergibt AUBEX unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen AUBEX die aktuelle Konfiguration der beim Besteller vorhandenen Hardware/-Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt AUBEX fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten des Bestellers durchzuführen. Der Besteller ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die bei der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zu Hardware sowie die kostenlose Zurverfügungstellung von Testdaten und Rechenzeit entsprechend der Anforderung der AUBEX und insbesondere die kostenfreie Zurverfügungstellung eines kompetenten und geeigneten Ansprechpartners des Bestellers, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
f. AUBEX behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes, zum Beispiel an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige Marktanforderungen anzupassen.
g. AUBEX gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von AUBEX freigegebenen Hardwaresystemen und in der von AUBEX spezifizierten Software-Umgebung.
8. Sonderregelung bei Werkleistungen
a. Von AUBEX herzustellende bewegliche Sachen und Werkleistungen (nachfolgend gemeinsam „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. In der Leistungsbeschreibung können Teilergebnisse definiert sein, die separat abgenommen werden. Abgenommene Teilergebnisse dienen als Grundlage für die Fortführung der Arbeiten und sind von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht erfasst. Das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration) ist Gegenstand einer separaten Abnahme.
b. Nach Implementierung und Prüfung teilt AUBEX dem Besteller schriftlich mit, dass die Gewerke im vollen Umfang funktionsfähig sind. Der Besteller wird hierbei aufgefordert, die Abnahme zu erklären. Der Besteller wird binnen 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung durch AUBEX die Abnahme schriftlich gegenüber der AUBEX erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Besteller so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen. Maßgeblich für den Fristablauf ist der Zugang des Schreibens beim Besteller.
c. Der Besteller ist verpflichtet, sofern er der Abnahme entgegenstehende Mängel rügen will, diese innerhalb der vorgenannten Frist und unter Angabe der von ihm beanstandenden Funktionsmängel schriftlich mitzuteilen. Die Abnahme kann wegen dem Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Der Besteller trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme.
9. Gewährleistung und Haftung
a. AUBEX übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Ist der Besteller ein Verbraucher im Sinne des BGB, so beträgt die Gewährleistungsfrist gemäß den gesetzlichen Vorgaben hierfür zwei Jahre.
b. Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
c. Der Besteller ist zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge verpflichtet. Die Rüge hat schriftlich (fernschriftlich oder per Telefax) zu erfolgen und hat die Beanstandungen detailliert zu beschreiben. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind die Beanstandungen so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers möglich sind.
d. AUBEX entscheidet, ob der Liefergegenstand zurückzusenden ist oder ob die Untersuchung und eventuelle Mängelbeseitigung vor Ort durch einen Mitarbeiter von AUBEX erfolgt. Eine Anerkennung der Beanstandung als berechtigt liegt dann noch nicht vor.
e. Verlangt AUBEX die Rücksendung, so hat der Besteller diese unter Beachtung der von AUBEX hierfür gegebenen Anweisungen zu veranlassen.
f. Erweist sich die Beanstandung als berechtigt, hat AUBEX, in angemessenem Umfang, Gelegenheit zur Nachbesserung. Ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers beschränkt sich zunächst auf das Recht zur Nachbesserung. AUBEX ist jedoch berechtigt statt Nachbesserung der Lieferung, die schadhaften Teile durch mangelfreie auszutauschen.
g. AUBEX ist mindestens zu zwei Nachbesserungsversuchen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen berechtigt. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Besteller nicht zuzumuten ist. Wenn die Nachbesserung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Besteller das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
h. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
i. AUBEX ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung der Beanstandungen führt.
j. AUBEX übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Bestellers entspricht oder mit Programm des Bestellers oder der beim Besteller vorhandenen Hardware zusammenarbeitet, sofern AUBEX dem Besteller die notwendigen Systemvoraussetzungen vorab mitgeteilt hat.
k. Hat der Besteller AUBEX wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder die geltend gemachten Beanstandungen AUBEX nicht zur Gewährleistung verpflichten, so hat der Besteller, sofern er die Inanspruchnahme der AUBEX grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, AUBEX den dabei entstandenen Aufwand zu ersetzen.
l. Der Besteller hat unverzüglich nach Installation, Nachbesserungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen am EDV-System eine unverzügliche Überprüfung durchzuführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festzuhalten.
m. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet AUBEX nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. In allen anderen Fällen haftet AUBEX nach den gesetzlichen Vorschriften.
n. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
o. Im Falle der Inanspruchnahme aus Haftung, ist ein Mitverschulden des Bestellers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
10. Vertraulichkeit, Datenschutz
a. Der Besteller und AUBEX verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen
b. Der Besteller ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk „Vertraulich!“ zu versehen. Abweichend davon ermächtigt der Besteller die AUBEX, in deren Kommunikationsmedien (zum Beispiel Newsletter, Internet etc.) in allgemeiner Form ohne Angaben von vertraulichen Informationen über das Kundenprojekt zu berichten.
11. Pflichten bei Vertrags- und Nutzungsbeendigung
a. Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die AUBEX dem Besteller zur Nutzung überlassen hat, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an AUBEX zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten vom Kunden zu übernehmen sind.
b. Bei Software, bei welcher Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die AUBEX gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Bestellers zu löschen. Das Löschprotokoll ist AUBEX zu überlassen.
c. Innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Besteller alle Programme, Kopien und dazugehörigen Materialen einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Besteller bestätigt innerhalb von fünf Wochen nach Beendigung der Lizenz unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die AUBEX. Daneben räumt der Besteller AUBEX das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.
d. Alle Unterlagen die zur Dokumentation gehören, einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.
e. Auf Anforderung hat der Besteller den Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig, ordnungs- und vertragsgemäß erfüllt worden sind.
12. Zahlungsmodalitäten
a. Sofern nichts anderes vereinbart ist, so nimmt der Besteller die Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungserhalt auf ein Bankkonto der AUBEX vor.
b. Kommt der Besteller mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist AUBEX berechtigt, Verzugszinsen nach den jeweiligen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.
13. Vertragslaufzeiten, Kündigung
a. Die Vertragslaufzeiten für Service und Softwareverträge bestimmen sich allein aus den Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Sache bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
b. Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für AUBEX insbesondere dann vor, wenn der Besteller mit der vereinbarten Zahlung länger als zwei Monate in Verzug ist.
14. Schlussbestimmungen
a. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung und Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.
b. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Firmensitz von AUBEX zuständig ist, sofern dies zulässig ist. In allen anderen Fällen gilt die gesetzliche Regelung.
c. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
d. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zwischen den Vertragspartnern als vereinbart, welche der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer vertraglichen Regelungslücke.